Durch die Anfang 2018 vom Bund eingeführte Eigenverbrauchsregelung wird es noch interessanter, mit einer Photovoltaikanalge eigenen Solarstrom zu produzieren.
Was ändert beim Eigenverbrauch?
Bisher speisten Photovoltaikanlagen ihren Strom vor allem ins Netz ein. Das neue Energiegesetz des Bundes macht es nun interessant, möglichst viel des eigenen Stroms selbst zu verbrauchen.
Welche Vorteile hat der Eigenverbrauch?
Er ist finanziell interessant. Beim eigenen Strom entfallen nicht nur die Energiekosten, sondern auch die Netznutzungskosten. So macht sich eine Solarstromanlage schneller bezahlt.
Was ist eine Eigenverbrauchsgemeinschaft?
Der produzierte Strom kann nicht nur vom Eigentümer der Anlage genutzt werden, sondern auch von anderen Parteien im Gebäude oder sogar in Nachbargebäuden. Alle Abnehmer bilden gemeinsam eine Verbrauchsgemeinschaft.
Kann ich auch als Mieter zu einer solchen Gemeinschaft gehören?
Ja. Das kann finanziell für Sie sogar lukrativ sein – je nachdem, zu welchem Preis Sie den Solarstrom vom Eigentümer der Anlage erhalten.
Was ändert in diesem Fall?
Sie bekommen Ihre Energierechnung nicht mehr von der SWG, sondern direkt vom Eigentümer der Solarstromanlage. Er verrechnet Ihnen sowohl den Solarstrom als auch den bei Bedarf aus dem Netz bezogenen Strom.
Wer kann den Eigenverbrauch nutzen?
Der Eigenverbrauch ist für alle Energieerzeugungsanlagen, unabhängig von Grösse, Technologie, Anzahl angeschlossener Endverbraucher oder gewähltem Vergütungsmodell möglich. Die Eigenerzeugung kann am Ort der Produktion auch auf mehrere Endverbraucher aufteilt werden – eine Eigenverbrauchsgemeinschaft (EVG) entsteht.
Kann ich meine bestehende PV-Anlage anpassen?
Für die Änderung bestehender Energieerzeugungsanalgen ohne Eigenverbrauch, braucht es in der Regel eine überschaubare Anpassung der elektrischen Hausinstallation. Der Wechsel auf Eigenverbrauch muss der SWG mindestens drei Monate vorab per Installationsanzeige mitgeteilt werden. Der Elektroinstallateur kann im Auftrag des Produzenten die nötigen Umbau- bzw. Installationsarbeiten vor Ort ausführen. Der für den Eigenverbrauch notwendige bidirektionale Zähler wird von der SWG installiert. Die nötigen Umbaukosten zur Nutzung des produzierten Stroms sind dabei vom Produzenten zu tragen.
Ist der Eigenverbrauch mit den Fördersystemen (Einmalvergütung oder KEV) kompatibel?
Ja, der Eigenverbrauch kann sowohl mit der mit der Einmalvergütung als auch mit der KEV kombiniert werden.. Bei der KEV wird im Falle des Eigenverbrauchs lediglich die Überschussproduktion vergütet.
Was ist mit der Abrechnung für Wasser, Gas und Kehricht?
Diese werden durch die SWG weiterhin direkt dem Teilnehmer einer EVG in Rechnung gestellt. Die Stromrechnung erhält nur der Bevollmächtigte der EVG.
Wo sehe ich meinen Energieverbrauch?
Die Verbrauchsdaten werden von der SWG dem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt. Dieser ist verpflichtet, die Daten über die interne Abrechnung oder als sonstige Information an die Teilnehmer der EVG weiterzuleiten.
Wie funktioniert die Messung?
Variante 1 – Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW: Für diese Anlagen ist grundsätzlich nur ein Zähler erforderlich. Dieser misst Bezug vom und Abgabe ins Netz aus. Hierfür kommt ein bidirektionaler Zähler zum Einsatz. Das BFE empfiehlt die Nettoproduktion über einen privaten Produktionszähler ebenfalls zu erfassen.
Variante 2 – Anlagen mit einer Leistung über 30 kW: Diese Anlagen benötigen einen zweiten Produktionszähler, welcher die Nettoproduktion der Erzeugungsanlage misst. Das Gesetz schreibt bei Anlagen dieser Grössenordnung vor, dass die produzierte Energie erfasst und an swissgrid gemeldet werden muss.
Hinweis: Für die produzierte und gemeldet Menge stellt swissgrid sogenannte Herkunftsnachweise aus. Diese müssen für den selbst verbrauchten Strom durch den Anla- genbetreiber entwertet werden. Die nicht selbst benötigen Herkunftsnachweise können an Dritte verkauft werden.
Ich will eine Eigenverbrauchsgemeinschaft gründen. Wie muss ich vorgehen?
- Überzeugen Sie Ihre Mieter, an der Eigenverbrauchsgemeinschaft (EVG) teilzunehmen.
- Zeigen Sie die Gründung einer Eigenverbrauchsgemeinschaft der SWG schriftlich an. Dabei sind mindestens folgende Daten zu melden:
– Name der EVG
– Bevollmächtige Person
– Teilnehmer an der EVG (Name / Vorname, Adresse und Messpunktnummer) - Unterschreiben Sie und alle Teilnehmer der EVG den Rahmenvertrag Eigenverbrauchsgemeinschaften, welchen Sie von der SWG zugestellt bekommen.
- Beauftragen Sie einen Installateur Ihrer Wahl um allfällige technische Anpassungen an der Hauptverteilung vorzunehmen. Der Installateur meldet der SWG die Anpassung mittels Installationsanzeige. Nach deren Freigabe kann die technische Anpassung vorgenommen werden.
- Nach der Fertigstellung meldet der Installateur dies mittels Fertigstellungsanzeige der SWG.
- Die SWG montiert die Zähler und setzt die Konfiguration im Verrechnungssystem um. Sie erhalten die erste Abrechnung für die Eigenverbrauchsgemeinschaft.
Was sind meine Pflichten als Teilnehmer einer EVG?
Änderungen wie Austritte aus der EVG oder Umzüge müssen der SWG und dem Bevollmächtigten gemeldet werden. Jeder Teilnehmer haftet weiterhin vollumfänglich für die von ihm bezogene Energie, Netznutzung, Systemdienstleistungen, Abgaben und Leistung an das Gemeinwesen, sowie allfällig weitere individuell in Rechnung gestellten Abgaben. Weiter gilt das Prinzip der Solidarhaftung, das heisst für Verpflichtungen der EVG haftet jedes Mitglied der EVG einzeln solidarisch.
Was passiert bei Austritt oder Auflösung einer EVG?
Austritte oder die Auflösung einer EVG ist der SWG mit einer Frist von drei Monaten mitzuteilen. Dabei ist zu beachten, dass gegebenenfalls. die Hauptverteilung angepasst werden muss um die ausgetretenen Parteien wieder direkt an das Stromnetz der SWG anzuschliessen. Die Kosten hierfür trägt die EVG oder einzelne Teilnehmer davon.